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   OLG Frankfurt, 22.02.2011 - 3 UF 460/10   

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https://dejure.org/2011,16217
OLG Frankfurt, 22.02.2011 - 3 UF 460/10 (https://dejure.org/2011,16217)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22.02.2011 - 3 UF 460/10 (https://dejure.org/2011,16217)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22. Februar 2011 - 3 UF 460/10 (https://dejure.org/2011,16217)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 64 Abs 3 FamFG
    Unzulässigkeit eines Antrags auf Einstellung der Vollstreckung in Unterhaltssachen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Unterhaltstitel in der Berufungsinstanz

  • hefam (Datenbank hessische Familiengerichte)

    FamFG 64 Abs. 3,116 Abs. 2,120 Abs. 2 S. 2
    Kindesunterhalt, Familienstreitsache, Beschwerde, Einstellung Zwangsvollstreckung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 64 Abs. 3
    Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Unterhaltstitel in der Berufungsinstanz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 1303
  • FamRZ 2012, 576
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Bremen, 21.09.2010 - 4 UF 94/10

    Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Unterhaltstitel; Begriff des nicht

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.02.2011 - 3 UF 460/10
    Diese Auffassung vertritt auch das Oberlandesgericht Bremen in seinem Beschluss vom 21.09.2010, 4 UF 94/10.
  • LAG Berlin-Brandenburg, 23.08.2007 - 15 Sa 1630/07

    Keine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bei unterlassenem Antrag

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.02.2011 - 3 UF 460/10
    Die Konsequenz der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht darin, dass das Vorhandensein eines nicht zu ersetzenden Nachteils möglichst schon im erstinstanzlichen Erkenntnisverfahren und nicht erst im Rahmen der Zwangsvollstreckung geprüft wird (LArbG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.08.2007, 15 Sa 1630/07).
  • OLG Frankfurt, 14.01.2004 - 4 U 154/03

    Früher erster Termin: Anwendbarkeit der Verspätungsvorschriften

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.02.2011 - 3 UF 460/10
    Insofern kommt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wegen der Gleichheit der Interessenlage der Parteien eine über das Revisionsverfahren hinausgehende allgemeine Bedeutung zu, die auch die zweite Instanz betrifft (OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.09.2003, 4 U 154/03).
  • OLG Hamm, 07.09.2010 - 11 UF 155/10

    Voraussetzungen der Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstrckung im

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.02.2011 - 3 UF 460/10
    Der Gesetzgeber hat insoweit nicht das im Zivilprozess herrschende System der vorläufigen Vollstreckbarkeit übernommen, sondern durch § 116 Absatz 3 Satz 3 FamFG die sofortige Wirksamkeit von Unterhaltstiteln wegen deren besonderer Bedeutung zur Sicherung des Lebensbedarfs zum Regelfall erklärt (OLG Hamm, Beschluss vom 07.09.2010, 11 UF 155/10).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 06.01.2009 - 15 Sa 2311/08

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen Betriebseinstellung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.02.2011 - 3 UF 460/10
    Soweit das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg seine Rechtsprechung durch Beschluss vom 06.01.2009 zu 15 Sa 2311/08 geändert hat, ist dem nicht zu folgen.
  • OLG Frankfurt, 15.06.2015 - 6 UF 105/15

    Zeitpunkt für Grundentscheidung über Vollstreckungsschutz

    Diese Grundsätze gelten in der Tatsacheninstanz ebenso wie in der Rechtsbeschwerdeinstanz, da es jeweils in gleicher Weise nur um die antragsabhängige Prüfung eines glaubhaft zu machenden nicht zu ersetzenden Nachteils geht (Anschluss an OLG Frankfurt, 3 UF 460/10, FamRZ 2012, 576; Festhaltung an 6 UF 205/14; dazu i. E. zust. Spieker NZFam 2015, 241).

    Der 3. Senat für Familiensachen des OLG Frankfurt (FamRZ 2012, 576) hat nicht zuletzt anhand der Entstehungsgeschichte der Neuregelung des Vollstreckungsschutzes in § 120 Abs. 2 FamFG grundlegend ausgeführt, dass der vom BGH ursprünglich für die Revisionsinstanz entwickelte Grundsatz ebenso für das Beschwerdeverfahren in Bezug auf eine gemäß § 116 Abs. 3 FamFG sofort wirksame und damit vollstreckbare Entscheidung aus der ersten Instanz anzuwenden ist, es sei denn, die Gründe, auf die der Einstellungsantrag gestützt wird, lagen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht noch nicht vor oder konnten aus anderen Gründen nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht werden (ebenso OLG Hamm FamRZ 2011, 1678).

    Folgte man der Gegenauffassung (OLG Düsseldorf FamRZ 2014, 870; OLG Brandenburg FamRZ 2014, 866 mit insoweit zust. Anm. Griesche NzFam2014, 559; OLG Bremen FamRZ 2011, 322) würde die Grundentscheidung über das Zurücktreten der Vorrangigkeit des Vollstreckungsinteresses des Gläubigers regelmäßig an den Anfang der neu mit der Sache befassten nächsten Instanz verlagert, obwohl nach der gesetzgeberischen Intention über den Vollstreckungsschutz, sei es nach § 712 ZPO oder § 120 Abs. 2 S. 2 FamFG, grundsätzlich in der Instanz entschieden werden soll, die allgemein über die Vollstreckbarkeit zu befinden hat und sich insoweit auch bereits mit der Sach- und Rechtslage ausführlich befassen konnte (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2012, 576, das im weiteren auch überzeugend begründet, weshalb die Prüfung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltschuldners in der Hauptsache, die sowieso erstinstanzlich danach gesondert zu prüfenden Voraussetzungen des § 116 Abs. 3 FamFG und schließlich die nur auf Antrag und Glaubhaftmachung eines nicht zu ersetzenden Nachteils für den Gläubiger zu prüfenden Voraussetzungen für Vollstreckungsschutz keineswegs gleichzusetzen sind und deswegen eine rein schematische Zurückweisung solcher Anträge des Schuldners nicht zu erwarten wäre).

    Da letzterer Gesichtspunkt allerdings zu prüfen war, ist der Antrag nicht als unzulässig zu verwerfen (insoweit entgegen OLG Frankfurt FamRZ 2012, 576), sondern als unbegründet zurückzuweisen (BGH aaO; OLG Frankfurt am Main, 6 UF 205/14 = BeckRS 2014, 22620).

  • OLG Frankfurt, 29.06.2018 - 1 UF 11/18

    Vollstreckungsschutz gegen Unterhaltsforderungen

    Der Antrag an das Beschwerdegericht, die Vollstreckung des angefochtenen und für sofort wirksam erklärten Beschlusses einstweilen einzustellen, § 120 Abs. 2 S. 3 FamFG, setzt nicht voraus, dass zuvor ein Antrag nach § 120 Abs. 2 S. 2 FamFG an das Ausgangsgericht gerichtet wurde (Anschluss an OLG Frankfurt NZFam 2015, 426; MDR 2015, 1078; entgegen OLG Frankfurt FamRZ 2016, 76; FamRZ 2012, 576).
  • OLG Frankfurt, 19.11.2018 - 1 UF 11/18

    Betreuungsunterhalt nach Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes

    Der Antrag an das Beschwerdegericht, die Vollstreckung des angefochtenen und für sofort wirksam erklärten Beschlusses einstweilen einzustellen, § 120 Abs. 2 S. 3 FamFG, setzt nicht voraus, dass zuvor ein Antrag nach § 120 Abs. 2 S. 2 FamFG an das Ausgangsgericht gerichtet wurde (Anschluss an OLG Frankfurt NZFam 2015, 426; MDR 2015, 1078; entgegen OLG Frankfurt FamRZ 2016, 76; FamRZ 2012, 576).
  • OLG Frankfurt, 12.08.2014 - 6 UF 205/14

    Grundentscheidung über den Vollstreckungsschutz

    Diese Grundsätze gelten sowohl in der Tatsachen- als auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz, da es jeweils in gleicher Weise nur um die antragsabhängige Prüfung eines glaubhaft zu machenden nicht zu ersetzenden Nachteils geht (Anschluss an OLG Frankfurt FamRZ 2012, 576).

    Der 3. Senat für Familiensachen des OLG Frankfurt (FamRZ 2012, 576) hat nicht zuletzt anhand der Entstehungsgeschichte der Neuregelung des Vollstreckungsschutzes in § 120 Abs. 2 FamFG grundlegend ausgeführt, dass der vom BGH ursprünglich für die Revisionsinstanz entwickelte Grundsatz ebenso für das Beschwerdeverfahren in Bezug auf eine gemäß § 116 Abs. 3 FamFG sofort wirksame und damit vollstreckbare Entscheidung aus der ersten Instanz anzuwenden ist, es sei denn, die Gründe, auf die der Einstellungsantrag gestützt wird, lagen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht noch nicht vor oder konnten aus anderen Gründen nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht werden (ebenso OLG Hamm FamRZ 2011, 1678).

  • OLG Düsseldorf, 28.01.2013 - 7 UF 230/12

    Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Unterhaltstitel in der

    Der Antrag, die Zwangsvollstreckung gem. § 120 Abs. 2 Satz 3 FamFG einzustellen, setzt nach Auffassung des Senats nicht voraus, dass in I. Instanz ein Antrag nach § 120 Abs. 2 Satz 2 gestellt worden ist (so auch OLG Hamburg, FamRB 2012, 279; OLG Rostock, FamRZ 2011, 1679; OLG Bremen, FamRZ 2011, 322; LArbG Berlin-Brandenburg, BB 2010, 52 zu § 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG unter Aufgabe der zuvor vertretenen Auffassung, vgl. Beschluss vom 23.08.2007, NZA RR 2008, 42; Keidel-Weber, FamFG, 17. Aufl., § 120 Rn. 18; Griesche, FamRB 2012, 93; a.A. OLG Frankfurt a.M., FamRZ 2012, 576).
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